Begriff
Schulderlass ist die Aufhebung einer Schuld und der Verzicht auf die damit korrespondierende Forderung. Der Forderungsverzicht darf aber nicht mit der Aufhebung des die Forderung begründenden Schuldverhältnisses verwechselt werden.
Gesetzliche Grundlage
Art. 115
B. Aufhebung durch Übereinkunft
Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.