Die Aufhebung einer Schuld bzw. der Verzicht auf die damit korrespondierende Forderung kann sowohl aus Gläubiger- wie aus Schuldner-Optik Sinn machen.
Entscheidend sind letztlich Einvernehmen bzw. die Verzichts- oder Teilverzichtserklärung des Gläubigers.
Weiterführende Informationen
- Begriff / Grundlagen
- Nachlassverfahren | nachlassverfahren.ch