Die Verpflichtung, eine Forderung nicht einzuklagen, darf eingegangen werden. Sie verschafft dem Schuldner eine Einredemöglichkeit.
Zugunsten des Gläubigers bleibt weiterhin möglich,
- die Verrechnung
- eine allfällige Pfandbestellung in Anspruch zu nehmen.
Möglicherweise erstreckt sich der Klageausschluss nicht auf Pfandrecht oder Zinsen.