Der Erlass von Schulden vor deren Entstehung ist aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig.
Sodann ist zu beachten, dass
- der Verzicht auf gesetzliche Ansprüche nicht allen Fällen bzw. nicht im Voraus statthaft ist;
- der Verzicht auf noch nicht entstandene, aber bestimmte oder bestimmbare Ansprüche als Vertragsänderung zu verstehen und nach den Formvorschriften von OR 12 zu behandeln ist.